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   BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99   

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https://dejure.org/1999,4218
BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99 (https://dejure.org/1999,4218)
BayObLG, Entscheidung vom 03.11.1999 - 2St RR 190/99 (https://dejure.org/1999,4218)
BayObLG, Entscheidung vom 03. November 1999 - 2St RR 190/99 (https://dejure.org/1999,4218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist; Zustellung; Verschulden

  • Judicialis

    StPO § 145 a Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 Satz 1, § 145a Abs. 3 Satz 2
    Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 110
  • NZV 2000, 380
  • StV 2000, 407
  • BayObLGSt 1999, 157
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Antrag; Zulassung;

    Auszug aus BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99
    Er durfte folglich darauf vertrauen, daß die Begründung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist auch ohne sein Zutun erfolgen werde (vgl. BayObLGSt 1975, 150; 1992, 79/80), zumal er aufgrund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung (Bl. 146 R d.A.) wußte, daß er selbst die Revision nicht wirksam begründen durfte, dies vielmehr nur zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt zu geschehen hatte.
  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Zustellungen an den Beschuldigten selbst sind vielmehr wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (BayObLG NStZ-RR 2000, 110 = DAR 2000, 78 L.; SenE v. 16.06.2000 - Ss 202/00 Z - SenE v. 27.02.2001 - Ss 17/01 Z - SenE v. 30.04.2001 - Ss 159/01 Z - vgl. a. SenE v. 12.09.2000 - Ss 345/00 Z - = VRS 100, 186 [187]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 145 a Rdnr. 6 m. w. Nachw.).

    Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass der Verteidiger die Mitteilung der Gerichts gemäß § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO erhalten und danach von sich aus alles Erforderliche wegen der Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist veranlassen, sich notfalls auch bei ihm nach dem Datum der Zustellung erkundigen werde (OLG Hamm VRS 47, 272 [273]; BayObLG NStZ-RR 2000, 110 = DAR 2000, 78 L. = VRS 98, 195 = StV 2000, 407 = NZV 2000, 380; BayObLGSt 1981, 193 [194] = VRS 62, 197 = MDR 1982, 774; BayObLGSt 1975, 150 [152] = JZ 1976, 185 = VRS 50, 292 [294]; SenE v. 12.09.2000 - Ss 345/00 Z - = VRS 100, 186 [187]; SenE v. 24.11.2000 - Ss 342/00 Z -).

  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    In der Regel darf der Betroffene darauf vertrauen, dass der Verteidiger die nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht vorgeschriebene Mitteilung erhalten hat und danach von sich aus alles Erforderliche innerhalb der gesetzlichen Frist veranlassen, sich notfalls auch bei ihm nach dem Datum der Zustellung erkundigen werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.11.1999 - 2St RR 190/99 - juris Rn. 7, NStZ-RR 2000, 110; OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2001 - Ss 437/01 Z - juris Rn. 10, VRS 101, 373).
  • OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02

    Fahrverbot - Beschränkung der Rechtsbeschwerde und Augenblicksversagen

    Zustellungen an den Betroffenen selbst sind vielmehr wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (BayObLG NStZ-RR 2000, 110; SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 (Z)).

    Versäumt der mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger die Rechtsmittelbegründungsfrist, weil er ohne weiteres davon ausgeht, das Urteil sei dem Angeklagten an dem selben Tag zugestellt worden, an dem er unter formloser Übersendung einer Urteilsabschrift von der Zustellung unterrichtet wurde, liegt grundsätzlich kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Mitverschulden des Betroffenen darin, dass er den Verteidiger nicht vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an sich in Kenntnis gesetzt und von sich auch sonst nichts unternommen hat, um auf die Wahrung der Frist hinzuwirken (BayObLG NZV 2000, 380 = VRS 98, 195, SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01).

  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger das Rechtsmittel bereits rechtzeitig eingelegt hatte (dazu vgl. OLG Köln VRS 126, 199; BayObLGSt 1999, 157) und auch der Zeitablauf bis zur Kenntniserlangung vom Verwerfungsbeschluss - die Frist war zu diesem Zeitpunkt gerade erst um etwa drei Wochen überschritten - noch kein Verstreichen der Frist nahe legte (dazu vgl. HansOLG Hamburg MDR 1974, 248; Maul, a.a.O., § 44 Rdn. 31).
  • LG Köln, 10.03.2022 - 109 Qs 15/21

    Wiedereinsetzung, Vertrauen Auskunft Rechtsanwalt

    Ein Angeklagter darf sich grundsätzlich und bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten darauf verlassen, dass ein Verteidiger von Entscheidungen gegen ihn unterrichtet wird und dieser die notwendigen Schritte dagegen einleiten wird (s. zB BayObLG, Beschluss v. 03.11.1999, NStZ-RR 2000, 110).
  • OLG Jena, 16.05.2007 - 1 Ws 156/07

    Wiedereinsetzung

    Eine eigene Obliegenheit des Mandanten, seinen Verteidiger rechtzeitig von sich aus über die an ihn selbst bewirkte Zustellung zu informieren, besteht grundsätzlich nicht, weshalb ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2000, 110).
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